"Mängel der Vorlagebegründung sind die mit Abstand häufigste Ursache der Unzulässigkeit von Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz. Das BVerfG prüft die Begründung des vorlegenden Gerichts zum einen auf ihre Vollständigkeit (den Begründungsaufwand) und zum anderen darauf, ob die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit des zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegten Gesetzes auch inhaltlich insoweit hingenommen werden kann ..."